Prüfungsordnung

Prüfungsordnung

Der Bischof von Regensburg erlässt kraft seiner Vollmacht als diözesaner Gesetzgeber nachfolgende Prüfungsordnung für das „Studium Rudolphinum“ im Priesterseminar Regensburg:

§ 1. Grundlage
Grundlage dieser Prüfungsordnung bildet die von der Deutschen Bischofskonferenz am 13. März 2003 erlassene „Rahmenordnung für die Priesterbildung“ (in Kraft seit 01.01.2004).

§ 2. Ziel der Prüfungen
Die Prüfungen sollen erkennbar machen, inwieweit der Studierende in der Lage ist, sich die Studieninhalte anzueignen, sie zu reflektieren und sie problemorientiert zu transferieren. Zum Ende der Studienzeit muss erkennbar sein, dass der Studierende die Zusammenhänge des Faches Katholische Theologie überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden, und die im Blick auf die Priesterweihe notwendigen philosophisch-theologischen Fachkenntnisse erworben hat.

§ 3. Prüfungskommission
1. Das Prüfungswesen im Rahmen dieser Prüfungsordnung untersteht dem Bischof von Regensburg nach Maßgabe der Regelungen dieser Ordnungen.
2. Der Bischof bestellt für alle organisatorischen und inhaltlichen Fragen des Studienganges eine Prüfungskommission.
3. Die Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern: dem Direktor des Studium Rudolphinum als Vorsitzendem sowie zwei habilitierten Dozenten.
4. Der Direktor ist Mitglied von Amts wegen. Die beiden habilitierten Dozenten werden vom Bischof für ein Studienjahr bestellt.
5. Die Mitglieder der Prüfungskommission unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
6. Die Prüfungskommission befasst sich mit Einsprüchen von Prüflingen, der Anerkennung von Studienleistungen an anderen Einrichtungen, Prüfungswiederholungen oder Prüfungsverschiebungen im Einzelfall (z.B. Krankheitsfall).
7. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn der Direktor und mindestens ein weiteres Mitglied anwesend sind. Die Abstimmung erfolgt offen. Ein Antrag gilt als beschlossen, wenn die Mehrheit der Kommissionsmitglieder dafür gestimmt hat. Der Direktor besitzt ein Vetorecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Direktors. Im Konfliktfall entscheidet der Bischof, der jede getroffene Entscheidung der Prüfungskommission auch aufheben kann. Der Direktor setzt die Prüfungskommission davon in Kenntnis.
8. Der Direktor als Leiter der Prüfungskommission ist in Ausnahmefällen befugt, anstelle der Prüfungskommission unaufschiebbare Entscheidungen zu treffen. Hiervon hat er der Prüfungskommission baldmöglichst Kenntnis zu geben.
9. Die organisatorische Durchführung der Beschlüsse der Kommission obliegt dem Direktor.

§ 4. Prüfungsfächer
Im ersten Studienabschnitt (1. – 4. Semester) sind folgende Fächer prüfungsrelevant:
1.   Systematische Philosophie
2.   Philosophiegeschicht
3.   Einleitung in das AT
4.   Einleitung in das NT
5.   Kirchengeschichte (ohne Patrologie)
6.   Christliche Sozialwissenschaften
7.   Fundamentaltheologie

Im zweiten Studienabschnitt (5. – 10. Semester) sind folgende Fächer prüfungsrelevant:
1.   Dogmatik
2.   Moraltheologie
3.   Liturgik
4.   Exegese-AT
5.   Exegese-NT
6.   Kirchenrecht
7.   Patrologie
8.   Pastoraltheologie
9.   Religionspädagogik
10. Homiletik

§ 5. Notenkanon

1 / 1,3 sehr gut
1,7 / 2,0 / 2,3 gut
2,7 / 3,0 / 3,3 befriedigend
3,7 / 4,0 ausreichend
ab 4,3 nicht bestanden


§ 6. Semestral-Examen: Anmeldung und Zulassung
1. Die Prüfungen erfolgen als Semestralprüfungen gemäß dem Studienverlauf.
2. Die jeweiligen Examina am Ende jedes Semesters sind zu etwa gleichen Teilen mündliche oder schriftliche Prüfungen.
3. Der Direktor gibt gegen Ende des Semesters einen Termin an, bis zu dem jeder Studierende dem Direktor schriftlich mitteilt, welche Prüfung er mündlich oder schriftlich ablegen möchte. Diese schriftliche Mitteilung gilt zugleich als Anmeldung zur Prüfung.
4. Der Studierende muss seiner Anmeldung eine schriftliche Bestätigung des Dozenten beilegen, dass er seiner Präsenzpflicht bei den Vorlesungen in diesem Fach nachgekommen ist. Die notwendige Präsenzpflicht ist nicht erfüllt, wenn der Studierende bei mehr als 15% der Vorlesungen fehlt. Im längeren Krankheitsfall hat der Kandidat der Prüfungskommission ein ärztliches Attest vorzulegen. Der Direktor befindet auf Grund des Attestes über die Zulassung zur Prüfung.
5. Die Studierenden werden zu den Prüfungen im zweiten Studienabschnitt nur zugelassen, wenn sie alle erforderlichen Leistungen im ersten Studienabschnitt erbracht haben.
6. Die Prüfungstermine werden vom Direktor mindestens zwei Monate vor dem Termin öffentlich ausgehängt.

§ 7. Schriftliche Semestralprüfung
1. Es sind unter Aufsicht des jeweiligen Dozenten oder eines vom Direktor bestellten Vertreters jeweils Klausuren von je drei Stunden zu schreiben.
2. Bei jeder Klausur sind jeweils zwei Themen aus dem jeweiligen Semesterstoff oder der vom Dozenten als prüfungsrelevant angegebenen Literatur zu stellen.
3. Die schriftlichen Arbeiten werden vom betreffenden Dozenten und einem vom Direktor bestellten Zweitkorrektor aus dem Dozentenkreis innerhalb von vier Wochen bewertet.
4. Die Note wird dem Prüfling schriftlich durch den Direktor mitgeteilt.

§ 8. Mündliche Semestralprüfung
1. Die mündliche Prüfung dauert fünfzehn Minuten und erstreckt sich auf den jeweiligen Semesterstoff oder auf andere als prüfungsrelevant angegebene Literatur.
2. Sie ist vor dem Dozenten, einem Beisitzer aus dem Dozentenkreis als Protokollanten sowie einem bischöflichen Vertreter abzulegen.
3. Das Prüfungsgespräch führt allein der Dozent des Prüfungsfaches.
4. Der Fachdozent setzt nach Hören des Beisitzers die Note fest und teilt sie dem Prüfling umgehend mit.

§ 9. Hilfsmittel bei den Prüfungen
Die bei den mündlichen und schriftlichen Prüfungen erlaubten Hilfsmittel werden bei Bekanntgabe des Prüfungstermins mitgeteilt.

§ 10. Einspruchsrecht
1. Bis spätestens sieben Tage nach Erhalt des Prüfungsergebnisses hat der Studierende das Recht, in einer schriftlichen Erklärung an die Prüfungskommission unter Angabe der Gründe Einspruch gegen eine Note einzulegen.
2. Die Prüfungskommission hört den entsprechenden Fachdozenten und den Beisitzer und beschließt gemäß § 3, Ziff. 6 – 7 über den Einspruch.

§ 11. Prüfungszeiten
1. Die Prüfungen finden in der Regel in den ersten sechzehn Tagen nach Vorlesungsende des jeweiligen Semesters statt.
2. Nur in begründeten Ausnahmefällen wird von der Prüfungskommission im Benehmen mit dem Dozenten ein Ersatztermin festgesetzt. Der Studierende muss zwei Wochen vorher dazu einen schriftlichen Antrag an die Prüfungskommission einreichen bzw. im Krankheitsfall sich spätestens am Tag der Prüfung abmelden und ein ärztliches Attest nachreichen. Die Kommission befindet über den Antrag des Studierenden.

§ 12. Nichtbestehen von Semestralprüfungen
1. Der Studierende hat eine Prüfung nicht bestanden, wenn er
a) unentschuldigt einer Prüfung fernbleibt oder
b) nicht mindestens die Note 4,0 (ausreichend) erreicht oder
c) nicht erlaubte Hilfsmittel oder andere betrügerische Methoden (z.B. Abschreiben) anwendet.
2. Im Falle des Nichtbestehens ist mit dem Studierenden unmittelbar ein Nachprüfungstermin mit der Prüfungskommission für die erste Vorlesungswoche des neuen Semesters zu vereinbaren.
3. Besteht der Studierende die Prüfung erneut nicht, kann ein weiterer Nachprüfungstermin durch schriftlichen Antrag des Studierenden bei der Prüfungskommission erbeten werden. Der Kommission obliegt es, über diesen Antrag zu entscheiden. Ihre Entscheidung wird dem Studierenden schriftlich mitgeteilt.
4. Gewährt die Prüfungskommission dem Studierenden einen dritten und damit letzten Versuch, und besteht er die Prüfung erneut nicht, muss er den Studiengang verlassen. Ein Abschluss ist nicht mehr möglich.

§ 13. Seminare
1. Folgende Seminarleistungen sind zu erbringen:
Erster Studienabschnitt: vier bzw. zwei Seminare; jeweils eines aus den Bereichen: Philosophie, Kirchengeschichte, Fundamentaltheologie, Christliche Sozialwissenschaften.
Zweiter Studienabschnitt: fünf Seminare; jeweils eines aus den Bereichen: Dogmatik, Exegese-AT, Exegese-NT, Moraltheologie, Kirchenrecht.
2. Für den Erwerb eines Seminarscheins sind individuelle Leistungen zu erbringen. Sie können nach Maßgabe des Dozenten in einer schriftlichen Seminararbeit und/oder einem mündlichen Referat sowie in der Mitarbeit im Seminar bestehen. Die Präsenz im Seminar ist Pflicht. Bei mehr als zweimaligem Fehlen ist der Erwerb eines Seminarscheins nicht möglich.
3. Die Seminararbeit muss spätestens in der ersten Woche des neuen Semesters vorliegen, ansonsten ist der Erwerb des Seminarscheins nicht möglich.
4. Für die Zulassung zum zweiten Studienabschnitt ist der Erwerb aller Seminarscheine des ersten Studienabschnitts Bedingung.

§ 14. Abschlussarbeit
1. Vor Abschluss des Studiums ist eine Abschlussarbeit von etwa 40-70 Seiten anzufertigen. Damit soll der Studierende nachweisen, dass er in der Lage ist, ein theologisches Thema auf wissenschaftlicher Basis zu durchdringen und sachgerecht darzulegen.
2. Die Abschlussarbeit muss in einem der folgenden theologischen Fächer verfasst werden: Dogmatik, Fundamentaltheologie, Moraltheologie, Patrologie, Kirchenrecht, Kirchengeschichte, Exegese-AT, Exegese-NT.
3. Der Studierende muss am Anfang des 8. Semesters den Dozenten aufsuchen, in dessen Fach er die Arbeit schreiben will. Er spricht mit dem Dozenten das Thema ab. Der Dozent übernimmt die Begleitung der Abschlussarbeit.
4. Der Studierende muss die Abschlussarbeit bis zur ersten Woche des 10. Semesters fertig gestellt und in dreifacher Ausfertigung an die Prüfungskommission abgegeben haben, ansonsten wird er nicht zu den Semestralprüfungen des 10. Semesters zugelassen.
5. Der zuständige Dozent und ein vom Direktor aus dem Lehrkollegium bestellter Zweitkorrektor haben bis zum Ende des ersten Monats im 10. Semester die Abschlussarbeit zu korrigieren. Der Direktor unterrichtet den Studierenden schriftlich über das Ergebnis.
6. Wenn die Abschlussarbeit nicht wenigstens mit 4,0 (ausreichend) bewertet wird, darf der Studierende die abschließenden Semestralprüfungen des 10. Semesters nicht ablegen. Er muss seine Abschlussarbeit verbessern und erneut einreichen. Wird die Abschlussarbeit wiederum nicht mit mindestens 4,0 (ausreichend) bewertet, entscheidet die Prüfungskommission, ob dem Studierenden ein zweiter Verbesserungsversuch eingeräumt wird. Schlägt auch dieser fehl, muss der Studierende ohne Abschluss den Studiengang verlassen.
7. Der Studierende, dessen Abschlussarbeit sich als Plagiat erweist, muss umgehend den Studiengang ohne Abschluss verlassen. Stellt sich dies erst nach Überreichung des Abschlusszeugnisses heraus, wird dieses aberkannt.

§ 15. Endnote
1. Aus den Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungen in den einzelnen Fächern wird jeweils die Fachendnote errechnet, die sich aus dem Durchschnitt der einzelnen Prüfungsleistungen ergibt.
2. Der Durchschnitt der Noten der Seminarscheine bildet eine Gesamtnote.
3. Bei der Errechnung der Noten wird nicht auf- oder abgerundet, sondern die Note ist genau bis auf zwei Stellen hinter dem Komma anzugeben.

§ 16 Abschlusszeugnis
1. Über den erfolgreichen Abschluss des „Studium Rudolphinum“ wird ein kirchliches Abschlusszeugnis ausgefertigt, das vom Bischof von Regensburg und vom Direktor zu unterzeichnen ist.
2. Das Zeugnis weist die Fachendnoten aller Fächer, die Gesamtnote der Seminarscheine und die Note der Abschlussarbeit aus.
3. Die Zeugnisgesamtnote wird aus den unter § 16, Ziffer 2 genannten Noten gebildet. Dabei gilt:
a) Das arithmetische Mittel der Fachendnoten macht 50% der Gesamtnote aus.
b) Die Gesamtnote der Seminarscheine macht 25% der Gesamtnote aus.
c) Die Note der Abschlussarbeit macht 25% der Gesamtnote aus.
4. Die Zeugnisgesamtnote wird nicht auf- oder abgerundet, sondern die Note ist genau bis auf zwei Stellen hinter dem Komma anzugeben (z.B. gut (2,44) ).
5. Die Abgrenzung für die Notengebung bestimmt sich wie folgt:

1,0 bis  1,49 sehr gut
1,50 bis 2,49 gut
2,50 bis 3,49 befriedigend
3,50 bis 4,00 ausreichend
ab 4,01 nicht ausreichend

§ 17. In-Kraft-Treten und Änderungen
Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft. Sie kann jederzeit durch den Bischof von Regensburg geändert werden. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung vom 26. April 2007 (Amtsblatt 2007, 57-60) außer Kraft.