Studienordnung
PRÄAMBEL
Der Bischof von Regensburg richtet kraft seiner Vollmacht als diözesaner Gesetzgeber mit Beginn des Wintersemesters 2007/08 für die Priesteramtskandidaten des so genannten „Dritten Bildungsweges“ im Priesterseminar Regensburg einen eigenen Studiengang ein (vgl. cann. 232,233 § 2,385,391 CIC). Er dient dazu, diesen Priesteramtskandidaten gegebenenfalls auch ohne Abitur den Weg zum Priesteramt zu ermöglichen. Dieser Studiengang trägt den Namen „Studium Rudolphinum“ und setzt die Tradition und den Geist des ..Collegium Rudolphinum“ in Heiligenkreuz bei Wien fort.
Der Bischof von Regensburg erlässt für das „Studium Rudolphinum“ im Priesterseminar Regensburg nachfolgende Studienordnung.
Sie ist ausgerichtet an der „Rahmenordnung für die Priesterbildung der Deutschen Bischofskonferenz“ vom 12.03.2003 (in Kraft seit 01.01.2004). Die Studienordnung gilt für die vom Bischof zum „Studium Rudolphinum“ zugelassenen Priesteramtskandidaten des so genannten „Dritten Bildungsweges“.
§ 1. LEITUNG DES STUDIENGANGES
Der Bischof von Regensburg hat die Leitung dieses Studienganges. Er kann die Leitung für diesen Studiengang an den Direktor des „Studium Rudolphinum“ delegieren, der eine Habilitation in Theologie aufweisen sollte.
§ 2. LEHRKOLLEGIUM
Der Bischof von Regensburg bzw. der Direktor stellen das Lehrkollegium aus mehrheitlich habilitierten Theologen/Philosophen (Professoren und Privatdozenten) mit praktischer Lehrerfahrung an Hochschulen zusammen. Die Mindestvoraussetzung für eine Dozentur ist eine theologische/philosophische Promotion mit anschließender Lehrerfahrung. Der Bischof stattet die Dozenten mit einem Lehrauftrag (vgl. can. 812 CIC) aus.
§ 3. REPETIT0RIUM
Zur Unterstützung des Studiums wird ein Repetitorium eingerichtet. Die vom Bischof bzw. vom Direktor bestellten Repetitoren arbeiten gegebenenfalls mit den Studierenden die Studieninhalte nach. Je nach der jeweiligen Studiensituation kann der Direktor diese Repetitorien auch verpflichtend machen.
§ 4. STUDIENFACHBERATUNG
Die Studienfachberatung wird durch den Direktor sowie durch die jeweiligen Dozenten wahrgenommen.
§ 5. ZULASSUNGSBEDINGUNGEN
1. Voraussetzungen (1) für diesen Ausbildungsgang des „Dritten Bildungswegs“ sind neben der notwendigen menschlichen, geistigen und geistlichen Reife:
a. ein Hauptschulabschluss sowie daran anschließend eine abgeschlossene Berufsausbildung mit mindestens zweijähriger Berufspraxis oder
b. der Realschulabschluss, wenn möglich mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung.
2. Ausnahmefälle:
a. Studenten, die an der Universität mit ihrem philosophisch-theologischen Studium gescheitert sind, können erst dann eine Zulassungserlaubnis erhalten, wenn sie eine abgeschlossene Berufsausbildung vorweisen oder in einem zuvor erlernten Beruf erneut mindestens zwei Jahre lang gearbeitet haben.
b. Bei Spätberufenen, die Abitur und eine abgeschlossene Berufsausbildung mit mehrjähriger Berufserfahrung aufweisen, kann der Bischof von Regensburg im Einzelfall auf Grund des Alters eine Zulassung zum Studiengang aussprechen.
c. Auf Anfrage von Orden kann der Bischof von Regensburg Ordensangehörigen den Zugang zum Studium unter den vorgenannten Kriterien erlauben.
(1) Für ausländische Bewerber dieses Studienganges, die nicht der EU angehören, gelten dieselben Kriterien.
§ 6. STUDIENZIEL
Ziel dieses Studienganges ist es, dem Studierenden des „Dritten Bildungsweges“ Sachkenntnis und Vertrautheit mit den Methoden der theologischen Wissenschaften sowie gute philosophische und theologische Kenntnisse zu vermitteln, so dass er in der Lage ist, selbstständig theologische Zusammenhänge sachgerecht zu sehen, darzustellen und den katholischen Glauben in Verkündigung, Liturgie und Diakonie glaubwürdig zu bezeugen.
§ 7. REGELSTUDIENZEIT
1. Dem Studiengang geht ein zweisemestriger Vorbereitungskurs (Propädeutikum) voraus (vgl. § 8).
2. Der Studiengang umfasst einschließlich der Prüfungszeiten zehn Fachsemester.
3. Diese Regelstudienzeit darf nur in begründeten Ausnahmefällen, deren Prüfung dem Bischof obliegt, überschritten werden.
4. Sowohl im Propädeutikum als auch im daran anschließenden Studiengang herrscht für die Studierenden Präsenzpflicht bei den Lehrveranstaltungen.
§ 8. DAS PROPÄDEUTIKUM
1. Dem Studium geht ein verpflichtendes propädeutisches Jahr voraus. Im Einzelfall kann der Bischof von Regensburg je nach der Vorbildung des Bewerbers davon dispensieren.
2. Das Propädeutikum dient neben der Einführung in das Leben des Seminars vor allem dazu, beim einzelnen Kandidaten die Studienfähigkeit festzustellen und ihn auf das Studium vorzubereiten.
3. Das Propädeutikum umfasst folgende Lehrveranstaltungen:
– Latein: 10 SWS
– Allgemeine Geschichte: 6 SWS
– Deutsch (moderne Literatur, schriftliche und mündliche Ausdrucksfähigkeit): 6 SWS
– Kunstgeschichte: 4 SWS
– Quellen christlicher Spiritualität: 4 SWS
– Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten: 1 SWS
– Einführung in die Theologie: 6 SWS
4. Am Ende jedes Semesters erfolgen Prüfungen. Die Zulassung zum anschließenden Studiengang erfolgt erst dann, wenn:
a. der Kandidat einen erfolgreichen Abschluss für das Fach Latein aufweist,
b. die aus allen anderen Prüfungsfächern zu bildende Endnote mindestens 4,0 (ausreichend) beträgt.
§ 9. FÄCHERKANON DES ZEHNSEMESTRIGEN STUDIENGANGES
1 . PHILOSOPHIE
a. Philosophiegeschichte: chronologisch-organische Einführung in die Geschichte der Philosophie von ihren Anfängen bis zur aktuellen Philosophie.
b. Systematische Philosophie: Grundzüge der Ontologie, Meta¬physik, Erkenntnislehre, Philosophische Anthropologie.
2. FUNDAMENTALTHEOLOGIE
Grundlegung der Theologie als Wissenschaft; Frage nach der Wahrheit (das Christentum und die Religionen; Problematik des Pluralismus); Auseinandersetzung mit der Religionskritik; Frage nach der natürlichen Gotteserkenntnis und der Offenbarung; Frage der Inspiration der Hl. Schrift; Verhältnis Glaube und Vernunft; Verhältnis von Hl. Schrift, Tradition und Lehramt; Kenntnis der wichtigsten lehramt¬lichen Dokumente zu diesen Themen.
3. BIBLISCHE THEOLOGIE
a. Einleitung in das Alte Testament: Einführung in die Methoden der atl. Bibelexegese; Geschichte Israels und seiner Religion; Entstehung und Gestalt, theologische Hauptaussagen des AT.
b. Einleitung in das Neue Testament: Einführung in die Metho¬den der ntl. Bibelexegese; Entstehung und Gestalt (Frage der Inspiration); geschichtliches Umfeld zur Zeit Jesu Christi; theologische Hauptaussagen des NT.
c. Exegese des AT: insbesondere Schwerpunktauslegung von Genesis, Exodus, Daniel, Jeremia, Jesaja, der Psalmen und des Hohenliedes.
d. Exegese des NT: Schwerpunktexegese auf den Evangelien und den paulinischen Schriften sowie der Apokalypse.
4. HISTORISCHE THEOLOGIE
a. Kirchengeschichte der Antike: die Geschichte und Entwicklung des antiken Christentums; von der verfolgten Kirche zur Staatskirche; religiöses und politisches Umfeld.
b. Kirchengeschichte des Mittelalters und der Neuzeit: chronologisch-organischer Überblick über die wichtigsten Entwicklungen der Kirchengeschichte.
c. Patrologie: altkirchliche Literatur; Überblick über das Leben, die Lehre und die Spiritualität der wichtigsten Kirchenväter.
5. DOGMATIK
Trinitätslehre (De Deo Uno et De Deo Trino); Schöpfungslehre; Anthropologie; Christologie; Soteriologie; Pneumatologie; Gnadenlehre; Ekklesiologie; Sakramentenlehre; Eschatologie; Mariologie; Kenntnisse der wichtigsten Konzilsdokumente.
6. MORALTHEOLOGIE
Allgemeine Moraltheologie: ihre Grundlegung und wich¬tigsten Prinzipien und Erkenntnisquellen. Spezielle Moraltheologie: Fragen: Freiheit und Gewissen; Gewissensbildung; Gesetz; Sünde und Schuld; Versöhnung; Wahrheit.
Problemstellung: Schutz des Lebens (z. B. Abtreibung, Euthanasie usw.); Sexualität; Ehe und Familie; Verantwortung für die Schöpfung; Kenntnis der wichtigsten lehramtlichen Dokumente zu diesen Themen.
7. CHRISTLICHE SOZIALWISSENSCHAFTEN
Grundzüge der katholischen Soziallehre (Reflexion der Sozial¬prinzipien der Personalität, Solidarität, Subsidiarität, des Gemeinwohls und der sozialen Gerechtigkeit); Entwicklungs¬und Friedensproblematik; Auseinandersetzung mit den Ideo¬logien des Kapitalismus, Liberalismus und des Kommunismus-Sozialismus; Kenntnis der wichtigsten lehramtlichen Doku¬mente.
8. KIRCHENRECHT
Grundlegung des Kirchenrechts (Begründung und Erkenntnis¬quellen); theologischer Ort und ekklesiologische Funktion; kirchenrechtliche Grundbegriffe und Grundnormen; spezielle Fragestellungen: verfassungsrechtlicher Aufbau der Kirche; rechtliche Ordnung des Verkündigungsdienstes; rechtliche Ordnung des Heiligungsdienstes (insbes. Eherecht); Verhältnis Kirche und Staat; Grundkenntnis der Konkordatsdokumente.
9. LITURGIK
Grundkenntnis der liturgischen Hauptentwicklungen und der wichtigsten lehramtlichen Dokumente; Einführung in die liturgische Feier der Sakramente, in das Tagzeitengebet, in die Heiligenverehrung und in die Feier der Sakramentalien.
10. PASTORALTHEOLOGIE UND PASTORALSOZIOLOGIE Grundkenntnisse der Soziologie und Psychologie; Theologie und Aufbau der Pfarrpastoral; Sakramentenpastoral; pastorale Schwerpunkte in der Einzel-, Zielgruppen und Milieuseelsorge; Notfallseelsorge (Trauerbegleitung).
11. RELIGIONSPÄDAGOGIK UND KATECHETIK
Grundfragen religiöser Erziehung, Entwicklungspsychologie; Pfarrkatechese; Jugendarbeit und Jugendpastoral; Erwachsenenbildung; Grundlagen für den Schulunterricht.
12. HOMILETIK
Theologische, didaktisch-methodische Fragen der Predigt.
§ 10. ZEITLICHE UNTERTEILUNG DES STUDIENGANGES
Das Studium umfasst eine Gesamtsemesterwochenstundenzahl von 165 SWS und gliedert sich in folgende Studienabschnitte:
a. den ersten Studienabschnitt mit einer Dauer von vier Semestern mit 65 SWS;
b. den zweiten Studienabschnitt mit einer Dauer von sechs Semestern mit 100 SWS.
§ 11. ERSTER STUDIENABSCHNITT
Der erste Studienabschnitt (65 SWS) umfasst vier Semester mit folgenden Fächern:
1. Vorlesungen (57 SWS):
– Philosophiegeschichte: 10 SWS
– Systematische Philosophie: 6 SWS
– Einleitung-AT: 6 SWS
– Einleitung-NT: 7 SWS
– Kirchengeschichte (ohne Patrologie): | 10 SWS
– Fundamentaltheologie: 10 SWS
– Christliche Sozialwissenschaften: 8 SWS
2. Seminare (8 SWS):
a. Vier Seminare: eines pro Semester, insgesamt je eines aus den Bereichen: Philosophie, Kirchengeschichte, Fundamentaltheologie, Christliche Sozialwissenschaften.
b. Fakultativ: Griechisch oder Hebräisch (2 Semester mit je 4 Wochenstunden = 8 SWS). Der Studierende, der sich für eine Sprache entscheidet und einen erfolgreichen Abschluss vorweisen kann, braucht im ersten Studienabschnitt nur zwei Seminare aus den in a) genannten Bereichen zu machen.
3. Am Ende jedes Semesters werden die in diesem Zeitraum dozierten Fächer geprüft (Semestralprüfung).
4. Der Studierende wird erst dann zum zweiten Studienabschnitt zugelassen, wenn er alle Prüfungen des ersten Studienabschnittes bestanden sowie die vorgesehenen Seminarscheine erworben hat.
§ 12. ZWEITER STUDIENABSCHNITT
Der zweite Studienabschnitt (100 SWS) umfasst sechs Semester mit folgenden Fächern:
1. Vorlesungen (90 SWS):
– Dogmatik: 20 SWS
– Moraltheologie: 12 SWS
– Liturgik: 8 SWS
– Exegese-AT: 9 SWS
– Exegese-NT: 10 SWS
– Kirchenrecht: 10 SWS
– Patrologie: 6 SWS
– Pastoraltheologie: 8 SWS
– Religionspädagogik: 4 SWS
– Homiletik: 3 SWS
2. Seminare (10 SWS):
Fünf Seminare: je ein Seminar in den Semestern 5 bis 9; insgesamt je eines aus den Bereichen: Dogmatik, Exegese-AT, Exegese-NT, Moraltheologie, Kirchenrecht.
3. Am Ende jedes Semesters werden die in diesem Zeitraum dozierten Fächer geprüft.
4. Abschlussarbeit:
Der Studierende muss gegen Ende seines Studiums eine Abschlussarbeit (40-70 Seiten) verfassen. Sie dient dem Nachweis, dass er auf wissenschaftlicher Basis ein theologisches Thema selbstständig bearbeiten kann. Die Abschlussarbeit muss in einem der folgenden theologischen Fächer verfasst werden: Dogmatik, Fundamentaltheologie, Moraltheologie, Patrologie, Kirchenrecht, Kirchengeschichte, Exegese-AT oder Exegese-NT.
§ 13. ABSCHLUSSZEUGNIS
Dieser bischöfliche Studiengang ist ein kirchliches Studium, mit dessen Abschlusszeugnis die Priesteramtskandidaten für die Diakonen- und die Priesterweihe zugelassen werden können.